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Frage von Lilalinda | 2012-01-24
Ein Handwerker hat eine Arztpraxis eingerichtet. Nunmehr ist die Rechnung nur zum Teil bezahlt worden. Über den Rest soll jetzt ein Mahnbescheid beantragt werden, da der Arzt auf Anrufe oder Besuche nicht reagiert, bzw. sich verleugnen lässt. Frage: Wie ist der Schuldner richtig zu benennen? Arztpraxis Dr. sowieso, Praxisadresse oder Herr Dr. sowieso, Privatadresse? Die Rechnungen gingen jeweils an die Praxisadresse.
Der Schuldner ist der Herr Dr. ... und nicht etwa seine Praxis. Als Zustelladresse kann jedoch durchaus die Firmenanschrift angegeben werden. Dies gilt solange es sich bei der Praxis um ein Einzelunternehmen und nicht etwa um eine GmbH o.ä. handelt.
Frage von Isabell | 2012-01-23
Ich habe dem ex-Mann meiner Mutter vor ca. 6 jahren 2000 Euro geliehen. Schuldschein ist vorhanden! Er will mir mein Geld nicht zurück zahlen, behauptet ich hätte ihn bestohlen! Ich habe ihm bereits ein Schreiben mit der Bitte um eine Einigung geschickt, daraufhin kam keine Antwort. Kann ein Mahnbescheid in diesem Fall sinnvoll sein? Er hat in seinem Freundeskreis einen Rechtsanwalt, der ihn sicherlich unterstützen wird.
Hier stellt sich eher die Frage nach der Beweisbarkeit der Forderung, da sie nach Ihrer Schilderung je wohl tatsächlich besteht. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen und so das Verfahren (auf Ihren Antrag) zu einer normalen Klage zu machen. Wird Ihr Anspruch dann bestritten, müssen Sie ihn beweisen. Gelingt Ihnen hier kein Beweis, wird die Klage abgewiesen und Sie tragen die Kosten des Verfahrens. Sie sollten also überlegen, ob es Beweise (Zeugen, Kontoauszüge, etc.) für Ihre Zahlung und für den Darlehensvertrag gibt, auch wenn dieser Vertrag nur mündlich geschlossen wurde. Vielleicht kann hier schon Ihre Mutter weiter helfen? Mit den verfügbaren Informationen sollte dann besser auch ein Rechtsanwalt konsultiert werden, der die Erfolgsaussichten verbindlich prüfen kann.
Frage von mrsxffm | 2012-01-12
Ich bin Kleinunternehmer und habe einen Kunden (Kosmetikstudio), der nicht zahlen will. Ich habe bereits 3 Mahnungen verschickt, aber er reagiert nicht, auch nicht auf Anrufe etc.
Als Kleinunternehmer habe ich auf meiner Homepage und Briefpapier AGBs wo ich darauf hinweise, dass "Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu zahlen sind und bei Zahlungsverzug je X € Mahngebühren pro Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB in Rechnung gestellt werden. Ebenso weise ich darauf hin, dass ich bei nichtbegleichung ein Mahnverfahren eingeleite und der kunde die Kosten dafür trägt.
Ich habe bereits 3 Mahnungen verschickt, aber bisher nur die X € Mahngebühren berechnet. Jetzt reicht es mir und ich will mein Geld per Mahnverfahren einfordern. Dazu möchte ich gerne wissen, ob ich als Kleinunternehmen ggü. dem Kunden (keine Ahnung welche Rechtsform das ist, das ist nicht ersichtlich) 5 % oder 8 % Zinsen berechnen kann oder muss. Ebenso würde ich gerne wissen, ob meine Rechnungen nach 14 oder erst nach 30 Tagen zur Zahlung fällig sind. Und ab wann darf ich die Zinsen berechnen, ab dem 15. oder dann dem 31. Tag? Muss ich bei der Zinsberechnung jeden Tag nehmen oder noch Wochentage? Oder berechnet das Gericht die Zinsen selber?
Ihre Rechnungen sind in der Regel sofort fällig, auch wenn darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung spätestens bis zum ... zu leisten ist. Laut BGB tritt der Verzug mit der (ersten) Mahnung ein, ab diesem Tage können Sie auch Zinsen berechnen und wenn nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Kosmetikstudio um einen Verbraucher handelt, in Höhe von 8% über dem Basiszins der EZB p.a. Hierbei zählt dann auch jeder Tag und nicht etwa nur die Wochentage.
Frage von Felix | 2012-01-10
Ich habe vor ca. 1 Jahr einen Mahnbescheid versandt. Zwischenzeitlich konnte ich mich mit dem Schuldner einigen und er hat die Forderungen monatlich abbezahlt. Seit ein paar Monaten ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Muss ich einen neuen Mahnbescheid erstellen? Wie komme ich an mein Geld?
Hier kommt es darauf an, ob Sie seinerzeit den Mahnbescheid bereits zur Titulierung gebracht haben. Haben Sie einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, den Sie nach der Widerspruchsfrist des Mahnbescheides beantragt und erhalten haben? Dann können Sie aus diesem Titel hinsichtlich der Restforderung vorgehen. Liegt Ihnen ein solcher Titel nicht vor, müssen Sie einen neuen Mahnbescheid beantragen. Hierfür nutzen sie gern unser Antragsformular zum Mahnbescheid.
Frage von Sabi | 2012-01-04
Mein Mieter ist mit Mietschulden ausgezogen. Ein Zustellungsversuch eines Mahnbecheides ueber die offene Forderung an die neue Anschrift ist gescheitert und kam zurück mit dem Hinweis, nicht zustellbar, weil es wohl weder Klingelschilder noch Briefkästen mit Namen in dem Mietshaus gibt. Was kann ich machen wenn sich der ex-Mieter nicht ermitteln lässt? Ich habe den Mahnbescheid online ohne Anwalt erstellt.
Hier werden Sie um eine Ermittlung nicht herum kommen. Eine Möglichkeit ist eine normale Meldeamtsauskunft. Hilft dies nicht weiter, sind private Ermittler, wie wir Sie auch verwenden, eine weitere Möglichkeit. Gelingt Ihnen jedoch eine erfolgreiche Zustellung nicht, kann das gerichtliche Mahnverfahren nicht weiter betrieben werden.
Ein Handwerker hat eine Arztpraxis eingerichtet. Nunmehr ist die Rechnung nur zum Teil bezahlt worden. Über den Rest soll jetzt ein Mahnbescheid beantragt werden, da der Arzt auf Anrufe oder Besuche nicht reagiert, bzw. sich verleugnen lässt. Frage: Wie ist der Schuldner richtig zu benennen? Arztpraxis Dr. sowieso, Praxisadresse oder Herr Dr. sowieso, Privatadresse? Die Rechnungen gingen jeweils an die Praxisadresse.
Der Schuldner ist der Herr Dr. ... und nicht etwa seine Praxis. Als Zustelladresse kann jedoch durchaus die Firmenanschrift angegeben werden. Dies gilt solange es sich bei der Praxis um ein Einzelunternehmen und nicht etwa um eine GmbH o.ä. handelt.Ich habe dem ex-Mann meiner Mutter vor ca. 6 jahren 2000 Euro geliehen. Schuldschein ist vorhanden! Er will mir mein Geld nicht zurück zahlen, behauptet ich hätte ihn bestohlen! Ich habe ihm bereits ein Schreiben mit der Bitte um eine Einigung geschickt, daraufhin kam keine Antwort. Kann ein Mahnbescheid in diesem Fall sinnvoll sein? Er hat in seinem Freundeskreis einen Rechtsanwalt, der ihn sicherlich unterstützen wird.
Ich bin Kleinunternehmer und habe einen Kunden (Kosmetikstudio), der nicht zahlen will. Ich habe bereits 3 Mahnungen verschickt, aber er reagiert nicht, auch nicht auf Anrufe etc.
Als Kleinunternehmer habe ich auf meiner Homepage und Briefpapier AGBs wo ich darauf hinweise, dass "Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu zahlen sind und bei Zahlungsverzug je X € Mahngebühren pro Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB in Rechnung gestellt werden. Ebenso weise ich darauf hin, dass ich bei nichtbegleichung ein Mahnverfahren eingeleite und der kunde die Kosten dafür trägt.
Ich habe bereits 3 Mahnungen verschickt, aber bisher nur die X € Mahngebühren berechnet. Jetzt reicht es mir und ich will mein Geld per Mahnverfahren einfordern. Dazu möchte ich gerne wissen, ob ich als Kleinunternehmen ggü. dem Kunden (keine Ahnung welche Rechtsform das ist, das ist nicht ersichtlich) 5 % oder 8 % Zinsen berechnen kann oder muss. Ebenso würde ich gerne wissen, ob meine Rechnungen nach 14 oder erst nach 30 Tagen zur Zahlung fällig sind. Und ab wann darf ich die Zinsen berechnen, ab dem 15. oder dann dem 31. Tag? Muss ich bei der Zinsberechnung jeden Tag nehmen oder noch Wochentage? Oder berechnet das Gericht die Zinsen selber?
Ich habe vor ca. 1 Jahr einen Mahnbescheid versandt. Zwischenzeitlich konnte ich mich mit dem Schuldner einigen und er hat die Forderungen monatlich abbezahlt. Seit ein paar Monaten ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Muss ich einen neuen Mahnbescheid erstellen? Wie komme ich an mein Geld?
Mein Mieter ist mit Mietschulden ausgezogen. Ein Zustellungsversuch eines Mahnbecheides ueber die offene Forderung an die neue Anschrift ist gescheitert und kam zurück mit dem Hinweis, nicht zustellbar, weil es wohl weder Klingelschilder noch Briefkästen mit Namen in dem Mietshaus gibt. Was kann ich machen wenn sich der ex-Mieter nicht ermitteln lässt? Ich habe den Mahnbescheid online ohne Anwalt erstellt.
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