01.02.2009: Geringfügige Forderungen in Europa
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Eine EG-Verordnung aus dem Jahr 2007 schafft nun ein einheitliches Verfahren im Zivilrecht zur Geltendmachung von geringfügigen Forderungen über die Landesgrenzen europaweit. Diese Forderungen sollen nun leichter durchsetzbar sein.
Was ist nun anders?
In Zukunft kann Frau Meier Ihren Anspruch vor dem zuständigen italienischen Gericht selbst mittel standardisierter Formulare mit umfangreichen Ausfüllhinweisen geltend machen. Einen Rechtsanwalt braucht sie hierfür nicht. Auch muss sie nicht anreisen, denn das gesamte Verfahren wird schriftlich abgewickelt. Eine mündliche Verhandlung findet nur im Ausnahmefall statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet.
Welche Verfahren kann ich allein betreiben?
Im Gegensatz zum eurpäischen Mahnbescheidsverfahren ist das Verfahren zur Geltendmachung geringfügiger Forderungen auf 2000,- € begrenzt. Die Verfahrensvorschriften zur Beweisaufnahme und zum Gang des Verfahrens werden in das deutsche Zivilrecht eingebettet.
Die Bestimmungen treten jeweils gleichzeitig mit den EU-Verordnungen in Kraft. Dies heißt, dass das Europäische Mahnverfahren ab dem 12. Dezember 2008 und das Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. Januar 2009 gilt.
- Ein Beispiel: Frau Meier aus Deutschland trifft in Ihrem Italienurlaub auf Herr Gonzales, welcher im italienischen Stadtverkehr zu Hause ist und fahrlässig, aber schuldhaft das Urlaubsauto von Frau Meier beschädigt. Es entsteht ein Schaden von 800,- €. Er selbst betrachtet die Angelegenheit als normalen "Verschleiß", Frau Meier sieht die Sache jedoch anders.
Was ist nun anders?
In Zukunft kann Frau Meier Ihren Anspruch vor dem zuständigen italienischen Gericht selbst mittel standardisierter Formulare mit umfangreichen Ausfüllhinweisen geltend machen. Einen Rechtsanwalt braucht sie hierfür nicht. Auch muss sie nicht anreisen, denn das gesamte Verfahren wird schriftlich abgewickelt. Eine mündliche Verhandlung findet nur im Ausnahmefall statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet.
Welche Verfahren kann ich allein betreiben?
Im Gegensatz zum eurpäischen Mahnbescheidsverfahren ist das Verfahren zur Geltendmachung geringfügiger Forderungen auf 2000,- € begrenzt. Die Verfahrensvorschriften zur Beweisaufnahme und zum Gang des Verfahrens werden in das deutsche Zivilrecht eingebettet.
Die Bestimmungen treten jeweils gleichzeitig mit den EU-Verordnungen in Kraft. Dies heißt, dass das Europäische Mahnverfahren ab dem 12. Dezember 2008 und das Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. Januar 2009 gilt.
( von Rechtsanwalt S. Kuven )
